Ehrenamt
Persönliches Engagement ersetzt keine rechtliche Sorgfalt. Auch unentgeltlich tätige Vorstände tragen Verantwortung.

Vorstände entscheiden für den Verein – und können für Pflichtverletzungen persönlich einstehen müssen. Wir erklären Innen- und Außenhaftung, typische Schadenfälle und den Schutz durch eine D&O-Versicherung.
Das Versorgungswerk begleitet nicht nur Handwerker und Handwerksbetriebe. Auch Vereine, Innungen, Kreishandwerkerschaften, Kammern, Zünfte, Bünde, Gilden und andere Organisationen brauchen klare Vorsorge- und Haftungskonzepte für Menschen, die Verantwortung übernehmen.
Persönliches Engagement ersetzt keine rechtliche Sorgfalt. Auch unentgeltlich tätige Vorstände tragen Verantwortung.
Satzung, Zuständigkeiten, Vier-Augen-Prinzip und dokumentierte Beschlüsse helfen, Risiken früh zu begrenzen.
D&O- und Vereinshaftpflicht erfüllen unterschiedliche Aufgaben und sollten aufeinander abgestimmt werden.
Der Vorstand vertritt den eingetragenen Verein nach § 26 BGB. Verletzt er schuldhaft seine Pflichten und entsteht dadurch ein Vermögensschaden, kann die Verantwortung in zwei Richtungen wirken: gegenüber dem eigenen Verein und seinen Mitgliedern oder unmittelbar gegenüber außenstehenden Dritten.
Für unentgeltlich tätige oder mit höchstens 3.300 Euro jährlich vergütete Organmitglieder begrenzt § 31a BGB die Haftung im Innenverhältnis grundsätzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei höherer Vergütung kann bereits einfache Fahrlässigkeit genügen. Satzung, Geschäftsordnung und konkrete Aufgabenverteilung bleiben entscheidend.
Die Haftungserleichterung aus § 31a BGB beseitigt unmittelbare Ansprüche Dritter nicht. Bei eigenen Pflichtverletzungen, Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen oder Insolvenzpflichten kann eine persönliche und grundsätzlich unbeschränkte Haftung entstehen. Im Einzelfall kann ein Freistellungsanspruch gegen den Verein bestehen.
Ob tatsächlich persönlich gehaftet wird, hängt immer von Aufgabe, Pflichtverletzung, Verschulden, Anspruchsgrundlage und Einzelfall ab. Ehrenamt bedeutet nicht automatisch Haftungsfreiheit.

Viele Haftungsfälle entstehen nicht durch spektakuläre Fehlentscheidungen, sondern durch versäumte Fristen, unklare Zuständigkeiten oder eine lückenhafte Kontrolle laufender Pflichten.
Beschäftigt der Verein Arbeitnehmer, müssen Beiträge korrekt gemeldet und pünktlich abgeführt werden. Unterbleibt dies, können verantwortliche Vorstandsmitglieder persönlich in Anspruch genommen werden; zusätzlich können strafrechtliche Folgen drohen.
Fehlerhafte Zuwendungsbestätigungen können eine Ausstellerhaftung auslösen. Werden Spenden nicht für den bestätigten steuerbegünstigten Zweck verwendet, kommt eine Veranlasserhaftung in Betracht. Auch andere steuerliche Pflichtverletzungen können persönlich relevant werden.
Gerät der Verein in Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, gelten besondere Prüf- und Handlungspflichten. Wer einen erforderlichen Insolvenzantrag schuldhaft verzögert, riskiert persönliche Haftung und weitere rechtliche Folgen.
Die D&O ist eine spezielle Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Organpersonen. Sie wird regelmäßig vom Verein abgeschlossen und schützt versicherte Vorstände, Geschäftsführer und leitende Verantwortliche bei persönlicher Inanspruchnahme im Rahmen der Bedingungen.
Michael Schmidt und das Versorgungswerk unterstützen Vereine und Organisationen dabei, Verantwortungsbereiche, bestehende Policen und mögliche Deckungslücken verständlich zu ordnen.
Lassen Sie prüfen, wer versichert sein sollte, welche Deckungssumme zum Risiko passt und wie sich D&O, Vereinshaftpflicht und interne Prävention sinnvoll ergänzen.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften und Innungen sind regelmäßig Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihre Organhaftung richtet sich nicht in jeder Hinsicht nach dem Vereinsrecht. Maßgeblich sind Rechtsform, Satzung, konkreter Sachverhalt und Versicherungsbedingungen.